Mandantenbedingungen

Allgemeine Mandantenbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  • 1. Diese allgemeinen Mandantenbedingungen (Stand 01.12.2008) gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Kanzlei an den Mandanten, einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
  • 2. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (Abwehrklausel)

§ 2 Vertragsgegenstand/ Leistungsumfang

  • 1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
  • 2. Die Kanzlei führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der für sie geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.
  • 3. Die Kanzlei ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zeit-, Adress-, Mess- und Zahlenangaben und technische Positionen, als richtig zugrund zu legen. Entsprechend von Dritten oder von dem Mandanten gelieferte Daten werden nur auf innere Plausibilität überprüft. Die Kanzlei hat jedoch auf von ihr festgestellten Unrichtigkeiten hinzuweisen. Die Tätigkeit der Kanzlei erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der jeweils berufsbezogenen Fachwissenschaft.

§ 3 Leistungsänderungen

  • 1. Die Kanzlei ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern die Kanzlei dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Kanzlei mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
  • 2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Kanzlei oder der Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die Kanzlei in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
  • 3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit auch der Auftrag schriftlich erteilt wurde.

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

  • 1. Die Kanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
  • 2. Die Kanzlei übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
  • 3. Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten

  • Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei nach Kräften zu unterstützen und in ihrer Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Informationen rechtzeitig ggf. auf Verlangen der Kanzlei schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Gebühren und Auslagen/ Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung

  • 1. Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach den für sie geltenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Honorarvereinbarung) getroffen wird. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart, hat die Kanzlei neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten ergeben sich aus den Gebührenordnungen oder der individuell abgeschlossenen Vereinbarung hinsichtlich der Zahlungsweise.
  • 2. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung sofort fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Honorarforderungen der Kanzlei sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Hingabe von Schecks und Wechseln des Mandanten oder dessen Rechtschutzversicherung.
  • 3. Mehrere Mandanten- ob natürliche und/ oder juristische Personen – haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei
  • 4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Haftung

  • Die Kanzlei haftet dem Mandanten für die von ihr bzw. von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Im Übrigen ist die Haftung der Kanzlei in Fällen einfacher Fahrlässigkeit in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von € 250.000,00 beschränkt. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über € 250.000,00 hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann. Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.

§ 8 Treuepflicht

  • Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 9 Kündigung

  • 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  • 2. Das Kündigungsrecht steht auch der Kanzlei zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
  • 3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und entsprechen § 6 sofort fällig, sofern nichts anderes vermerkt ist.
  • 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht/ Aufbewahrung von Unterlagen

  • 1. Bis zum vollständigen Ausgleich von Honoraren und Auslagen hat die Kanzlei an den ihr überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalls unangemessen wäre. Die Kanzlei kann sich in diesem Falle von der (vorzeitigen) Herausgabepflicht durch Übergabe von Kopien, deren Kosten der Mandant zu tragen hat, befreien; die Kanzlei steht hierzu das Recht auf Vorschuss in Höhe der Kopiekosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu.
  • 2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus Vertrag hat die Kanzlei alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
  • 3. Die Pflicht der Kanzlei zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages.
  • 4. Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u. ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit der Kanzlei an den Mandanten zurückgegeben.

§ 12 Erstattungsansprüche des Mandanten/ Abtretung/ Aufrechnung

  • Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an die Kanzlei in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Kanzlei wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. Die Kanzlei ist berechtigt, sich wegen des Vergütungsanspruchs bzw. der Vergütungsansprüche aus sämtlichen Mandatsverhältnissen gegen den Mandanten aus Treugut, das die Kanzlei für den Mandanten erhält, zu befriedigen. Dieses gilt für jedwelches vermögenswerte Recht, das als Treugut entgegen genommen wird; einschließlich z. B. rückerstatteter Prozess- und Gerichtskosten sowie für den Mandanten von sonstiger dritter Seite erhaltener Treugüter. Bei vermögenswerten Rechten, die nicht aus einem Geldbetrag bestehen, ist der Kanzlei der freihändige Verkauf gestattet.

§ 13 Sonstiges/ Erfüllungsort/ Gerichtsstand>

  • 1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Kanzlei dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  • 2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der BRD. Auftragsgegenstand selbst ist ebenfalls ausschließlich deutsches Recht, es sei den dieses wurde ausdrücklich schriftlich abbedungen, das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
  • 3. Für alle aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten aller Vertragspartner wird der Sitz der Kanzlei als Erfüllungsort vereinbart. Soweit vermögensrechtliche Ansprüche erhoben werden und der Vollmachtgeber keinen allgemeinen Gerichtsstands im Inland hat, wird der Sitz der Kanzlei als Gerichtsstand vereinbart. Dasselbe gilt für den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

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